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Kündigung von Prämiensparverträgen durch Sparkassen

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Um gut verzinste Alt-Verträge loszuwerden kündigen derzeit insbesondere Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken neben Bausparverträgen auch sogenannte Prämiensparverträge. Der wirtschaftliche Grund für die Kündigungen ist die anhaltende Niedrigzinsphase. In nicht gerade wenigen Fällen ergibt die fachanwaltliche Überprüfung, dass einige Sparkassen über die gesamte Laufzeit hinweg zu niedrige Sparzinsen abgerechnet und gezahlt haben und Bankkunden rückwirkend Zinsforderungen in erheblicher Höhe geltend machen können. Der Schlüssel hierfür ist es, dass die in den Verträgen verwendeten Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind und nach der geltenden Rechtsprechung anzupassen ist. Auf dieser Grundlage können Zinsrückforderungen zwischen 3.000 bis zu 20.000 € entstehen.

Warum kündigen Sparkassen Prämiensparverträge?

Wohl aufgrund des derzeit anhaltenden sehr niedrigen Zinsniveaus kündigen Sparkassen die für sie teuren Prämiensparverträge, da die Zinszusagen noch aus einer Zeit stammen, als entsprechende Zinserträge üblich waren. Die Prämiensparverträge sehen neben einer variablen Verzinsung eine Prämienzahlung vor, welche sich während der Laufzeit des Vertrages kontinuierlich erhöht. Die Sparkassen wollten sich durch dieses Produkt eine lukrative Einnahmequelle sichern. Im Angesicht niedriger Zinsen sind die Prämiensparverträge jedoch ein Verlustgeschäft für die Sparkassen.

Was hat es mit den Zinsanpassungsklauseln in den Sparverträgen auf sich?

Die von Rechtsanwälte eingesehen Prämiensparverträge ergaben sogenannte rechtsunwirksame Zinsanpassungsklauseln. Auch der Bundesgerichtshof hat ähnlich formulierte Vertragsklauseln in zahlreichen Verfahren bereits für unzulässig erklärt. So heißt es exemplarisch in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2004 (Az. XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149-159): „Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam.“

Wurden die Zinsen richtig abgerechnet?

Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, dass bei einem variablen Zins anhand von Zinsanpassungsklauseln eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis der Sparkasse für die betroffenen Sparer nicht zumutbar sei. Immerhin komme der laufenden Verzinsung keine untergeordnete Bedeutung zu. Deshalb dürfe die Sparkasse den in der laufenden Verzinsung liegenden Teil ihrer Gegenleistung für die Spareinlagen nicht ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ändern und die Sparer damit einem unkalkulierbaren Zinsänderungsrisiko aussetzen.

Was kann man tun?

Bankkunden, die über Prämiensparverträge verfügen, sollten im Rahmen einer fachanwaltlichen Erstberatung überprüfen lassen, ob die Zinsberechnung Fehler enthält und sich aufgrund der über die Jahre zu wenig gutgeschriebenen Zinsen Nachforderungen ergeben.

Geht dies auch bei einem gerade gekündigten Prämiensparvertrag?

Ja, das Oberlandesgericht Dresden hat per Urteil vom 10.09.2020 in einem Musterfeststellungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen die in den Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ enthaltenen Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse nicht nur als unwirksam angesehen, sondern auch entschieden, dass die Verjährung der damit einhergehenden Ansprüche erst mit der Beendigung des Sparvertrages überhaupt beginne. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung sogar bis in das Jahr 1994 zurückreichen kann.

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